Satzung vom 07.11.2023
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiedergeltingen e.V.
(nachstehend FVW genannt).
2. Der FVW hat seinen Sitz in Wiedergeltingen und soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Zweck und die Aufgaben des Vereins bestehen in:
a. der Hege, Pflege und Erhaltung der dem Verein gehörenden oder
überlassenen öffentlichen oder privaten Gewässern und der darin
lebenden Pflanzen- und Tierwelt.
b. Der Pflege und Förderung des Angelfischens.
c. dem Zusammenschluss von Angelfischern, sowie der
Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.
d. der Anpachtung und dem Ankauf von Fischwassern, die
den Mitgliedern zur Ausübung der Fischerei zur Verfügung
gestellt werden.
e. der Bekämpfung des Fischfrevels und aller Schädigungen
der Fischerei.
f. der Förderung und Ausbildung der Jugend im Verein.
2. Angelfischer ist, wer die Fischerei nicht gewerblich, sondern als
Liebhaberei unter Beachtung des Naturschutzes, der Landschaftspflege
und fischereilicher Grundsätze ausübt.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken i.S. d. §51 ff. AO.
4. Der FVW ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und
Fördermitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben
beteiligen, Vereinseinrichtungen irgendwelcher Art in Anspruch
nehmen, z.B. durch Lösen von Jahres- und Tageserlaubnisscheinen für die
Vereinsgewässer, durch Inanspruchnahme von Geräten des Vereins,
durch aktive Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (z.B. wie
Vereinsfischen). Aktive Mitglieder haben ein Antragsrecht, Teilnahmerecht
an der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung Rede-
und Stimmrecht
3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben
teilnehmen, aber den Verein durch Ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrags unterstützen. Sie zahlen keine Aufnahmegebühren und
Umlagen, sind aber zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Fördermitglieder haben ein Antragsrecht und ein Teilnahmerecht an der
Mitgliedsversammlung In der Mitgliederversammlung haben Sie nur ein
Rederecht aber kein Stimmrecht. Ein Wechsel zur aktiven Mitgliedschaft ist
nur nach Zahlung der Aufnahmegebühr möglich.
4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen
ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein
erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie aktive Mitglieder.
§ 5 Aufnahme
1. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden zu
erfolgen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der
positiven Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält
eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme verpflichtet sich
das Mitglied die Vereinssatzung einzuhalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines
Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand
einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitglieder-
versammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen
mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher
Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu
äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief
bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglieder-
versammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Bei rechtzeitiger Berufung wird in der nächsten Mitglieder-
versammlung über den Ausschluss entschieden. Bis dahin ruht die
Mtigliedschaft. Wird eine Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt,
gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und auf die
Streichung in der letzten Mahnung hingewiesen wurde.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
bestehende Forderungen.
§ 7 Vereinsstrafen
1. Mit einer Vereinsstrafe können geahndet werden:
a. Verstöße gegen das Bayerische Fischereigesetz und die
AVFiG
b. Verstöße gegen die Richtlinien des Fischereivereines
Wiedergeltingen e.V.
c. Verletzung von Mitgliedspflichten
d. vereinsschädigendes Verhalten
e. unkameradschaftliches Verhalten
2. Folgende Strafen können verhängt werden:
a. Verwarnung
b. Erbringung von zusätzlichen Arbeitsstunden
c. befristete Sperre zur Ausübung der Fischerei in den
Vereinsgewässern
d. Ausschluss aus dem Verein (§ 6 gilt entsprechend)
3. Der erweiterte Vorstand beschließt und veröffentlicht einen Strafrahmen.
4. Der Antrag auf Verhängung einer Vereinsstrafe ist gegenüber dem
Vorstand zu begründen. Dem Betroffenen muss Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt werden. Der
erweiterte Vorstand entscheidet über die Verhängung einer Vereinsstrafe
mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist dem
Betroffenen mit einfachem Brief zu übersenden. Dem betroffenen
Mitglied steht binnen eines Monates nach Bekanntgabe der
Entscheidung das Recht auf Anfechtung zu. Die Anfechtung ist schriftlich
beim 1. Vorstand einzureichen. Über die Vereinsstrafe entscheidet das
Schiedsgericht.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
1. Von den aktiven Mitgliedern wird der Jahresbeitrag und die
Aufnahmegebühr erhoben, von den Fördermitgliedern nur der
Jahresbeitrag.
Mitgliedsbeiträge werden frühestens ab Vollendung des 10.
Lebensjahres erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren erfolgt durch den
Gesamtvorstand . durch die Erstellung einer Gebührenordnung. Diese
bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 Arbeitsdienst
1. Alle aktiven Mitglieder haben jährlich einen Arbeitsdienst zu leisten. Diese
sind in der Gebührenordnung geregelt. Die Pflicht zum Arbeitsdienst endet
zu Beginn des Kalenderjahres, in dem das gesetzliche
Regelrenteneintrittsalter erreicht wird.
2. Die Festlegung der Termine für die Arbeitsdienste erfolgt durch den
Gesamtvorstand.
§ 10 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem 1.Vorsitzenden
dem 2.Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Jugendleiter
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB,
jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der erweitere Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
dem Vorstand nach 1.
dem Gewässerwart
dem 2 Jugendleiter
4. Der Gesamtvorstand kann bis zu fünf beratende Beiräte bestellen. Der
Beirat ist eine Unterstützung des Vorstandes. Er stärkt den Kontakt zu den
Mitgliedern und fördert deren Mitspracherecht. Er beschließt über
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er ist zu hören bei Vorbereitungen und Erlass von Vereinsverordnungen,
Bestellung von Personen für bestimmte Aufgaben, Aberkennung der
Mitgliedschaft und Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Gesamtvorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu
beschließen, die nicht entweder der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind oder in die Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder fallen. Der
Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder in offener Abstimmung, es sei denn, es verlangt ein
Vorstandsmitglied geheime Abstimmung oder die Satzung bestimmt etwas
anderes.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse
von Mitgliedern
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und
gesetzlicher Ermächtigung.
- Gewässerordnung/Richtlinien erstellen und verwalten.
§ 13 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands
werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur
nächsten Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands-
mitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
§ 14 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen werden
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner
Mitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstands-
mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 15 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige aktive Mitglied eine
Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Wahl des erweiterten Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Gebührenordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche zu abgelehnten
Mitgliedschaftsanträgen
- Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung,
möglichst im ersten Quartal, stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in elektronischer
Form an die letzte bekannte E-Mail-Adresse versendet, wenn das Mitglied
seine E-Mail-Adresse dem Vorstand mitteilt und der Verwendung für
Einladungen nicht widersprochen hat . Zusätzlich wird die Einladung an
den Anschlagstafeln der Gemeinde Wiedergeltingen ausgehängt.
3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und
begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu
geben.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand
einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der aktiven
volljährigen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der
Gründe beantragt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
6. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit dies
beantragt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und
zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche formelle Ergänzungen
der Satzung vorzunehmen.
§ 16 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten
zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische
Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßig-
keit, der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich
auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 18 Schiedsgericht
Die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines obliegt dem
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern
und 2 Stellvertretern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden wählen. Die
5 Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden mit einfacher Mehrheit.
Während der Abstimmung darf der Betroffene nicht anwesend sein. Die
Abstimmungsberatungen sind geheim. Zur Protokollführung kann eine
weitere Person herangezogen werden. Das Schiedsgericht ist die letzte
Instanz. Mitglied kann werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet und
mindestens 3 Jahre Mitglied des Fischereivereins Wiedergeltingen ist.
Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im
Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wiedergeltingen
zwecks Verwendung zur Förderung des Gewässerschutzes und der
Angelfischerei.
2. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein
angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin
gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger
über.
4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei
denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Die Satzungsneufassung vom 04.03.2023 wurde durch Vorstandsbeschluss
gemäß Ermächtigung nach § 15 Nr. 9. am 07.11.2023 geändert.