SATZUNNG FISCHEREIVEREIN Wiedergeltingen E. V.

 

Satzung vom 07.11.2023

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiedergeltingen e.V.

(nachstehend FVW genannt).

 

2. Der FVW hat seinen Sitz in Wiedergeltingen und soll in das

Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen werden.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

1. Der Zweck und die Aufgaben des Vereins bestehen in:

 

a. der Hege, Pflege und Erhaltung der dem Verein gehörenden oder

überlassenen öffentlichen oder privaten Gewässern und der darin

lebenden Pflanzen- und Tierwelt.

 

b. Der Pflege und Förderung des Angelfischens.

 

c. dem Zusammenschluss von Angelfischern, sowie der

Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

 

d. der Anpachtung und dem Ankauf von Fischwassern, die

den Mitgliedern zur Ausübung der Fischerei zur Verfügung

gestellt werden.

 

e. der Bekämpfung des Fischfrevels und aller Schädigungen

der Fischerei.

 

f. der Förderung und Ausbildung der Jugend im Verein.

 

2. Angelfischer ist, wer die Fischerei nicht gewerblich, sondern als 

Liebhaberei unter Beachtung des Naturschutzes, der Landschaftspflege

und fischereilicher Grundsätze ausübt.

 

3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen

Zwecken i.S. d. §51 ff. AO.

 

4. Der FVW ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für

satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und

Fördermitgliedern.

 

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben

beteiligen, Vereinseinrichtungen irgendwelcher Art in Anspruch

nehmen, z.B. durch Lösen von Jahres- und Tageserlaubnisscheinen für die

Vereinsgewässer, durch Inanspruchnahme von Geräten des Vereins,

durch aktive Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (z.B. wie

Vereinsfischen). Aktive Mitglieder haben ein Antragsrecht, Teilnahmerecht 

an der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung Rede-

und Stimmrecht

 

3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben

teilnehmen, aber den Verein durch Ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des

Mitgliedsbeitrags unterstützen. Sie zahlen keine Aufnahmegebühren und

Umlagen, sind aber zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Fördermitglieder haben ein Antragsrecht und ein Teilnahmerecht an der

Mitgliedsversammlung In der Mitgliederversammlung haben Sie nur ein

Rederecht aber kein Stimmrecht. Ein Wechsel zur aktiven Mitgliedschaft ist

nur nach Zahlung der Aufnahmegebühr möglich.

 

4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen

ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein

erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der

Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie aktive Mitglieder.

 

§ 5 Aufnahme

 

1. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden zu

erfolgen.

 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der

positiven Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält

eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme verpflichtet sich

das Mitglied die Vereinssatzung einzuhalten.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der

Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines

Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand 

einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitglieder-

versammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen

Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines

Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten

zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen

mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher

Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist

dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu

äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen

und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief

bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des

Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglieder-

versammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang 

des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt 

werden. Bei rechtzeitiger Berufung wird in der nächsten Mitglieder-

versammlung über den Ausschluss entschieden. Bis dahin ruht die 

Mtigliedschaft. Wird eine Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt,

gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die

Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung

mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und auf die

Streichung in der letzten Mahnung hingewiesen wurde.

 

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf

bestehende Forderungen.

 

§ 7 Vereinsstrafen

 

1. Mit einer Vereinsstrafe können geahndet werden:

a. Verstöße gegen das Bayerische Fischereigesetz und die

AVFiG

 

b. Verstöße gegen die Richtlinien des Fischereivereines

Wiedergeltingen e.V.

 

c. Verletzung von Mitgliedspflichten

 

d. vereinsschädigendes Verhalten

 

e. unkameradschaftliches Verhalten

 

2. Folgende Strafen können verhängt werden:

a. Verwarnung

 

b. Erbringung von zusätzlichen Arbeitsstunden

 

c. befristete Sperre zur Ausübung der Fischerei in den

Vereinsgewässern

 

d. Ausschluss aus dem Verein (§ 6 gilt entsprechend)

 

3. Der erweiterte Vorstand beschließt und veröffentlicht einen Strafrahmen.

 

4. Der Antrag auf Verhängung einer Vereinsstrafe ist gegenüber dem

Vorstand zu begründen. Dem Betroffenen muss Gelegenheit zur

Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt werden. Der

erweiterte Vorstand entscheidet über die Verhängung einer Vereinsstrafe

mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist dem

Betroffenen mit einfachem Brief zu übersenden. Dem betroffenen

Mitglied steht binnen eines Monates nach Bekanntgabe der

Entscheidung das Recht auf Anfechtung zu. Die Anfechtung ist schriftlich

beim 1. Vorstand einzureichen. Über die Vereinsstrafe entscheidet das

Schiedsgericht. 

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Gebühren 

 

1. Von den aktiven Mitgliedern wird der Jahresbeitrag und die

Aufnahmegebühr erhoben, von den Fördermitgliedern nur der

Jahresbeitrag.

Mitgliedsbeiträge werden frühestens ab Vollendung des 10.

Lebensjahres erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

2. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren erfolgt durch den

Gesamtvorstand . durch die Erstellung einer Gebührenordnung. Diese

bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Arbeitsdienst

 

1. Alle aktiven Mitglieder haben jährlich einen Arbeitsdienst zu leisten. Diese

sind in der Gebührenordnung geregelt. Die Pflicht zum Arbeitsdienst endet

zu Beginn des Kalenderjahres, in dem das gesetzliche

Regelrenteneintrittsalter erreicht wird.

 

2. Die Festlegung der Termine für die Arbeitsdienste erfolgt durch den

Gesamtvorstand.

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem 1.Vorsitzenden

dem 2.Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

dem Jugendleiter

 

2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB,

jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

3. Der erweitere Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

dem Vorstand nach 1.

dem Gewässerwart

dem 2 Jugendleiter

 

4. Der Gesamtvorstand kann bis zu fünf beratende Beiräte bestellen. Der

Beirat ist eine Unterstützung des Vorstandes. Er stärkt den Kontakt zu den

Mitgliedern und fördert deren Mitspracherecht. Er beschließt über

Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er ist zu hören bei Vorbereitungen und Erlass von Vereinsverordnungen,

Bestellung von Personen für bestimmte Aufgaben, Aberkennung der

Mitgliedschaft und Ausschluss von Mitgliedern.

5. Der Gesamtvorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu

beschließen, die nicht entweder der Mitgliederversammlung vorbehalten

sind oder in die Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder fallen. Der

Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder in offener Abstimmung, es sei denn, es verlangt ein

Vorstandsmitglied geheime Abstimmung oder die Satzung bestimmt etwas

anderes.

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

- Führung der laufenden Geschäfte,

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

sowie Aufstellung der Tagesordnung,

- Einberufung der Mitgliederversammlung,

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,

Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse

von Mitgliedern

- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und

gesetzlicher Ermächtigung.

- Gewässerordnung/Richtlinien erstellen und verwalten.

 

§ 13 Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder

können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands

werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur 

nächsten Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands-

mitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur 

nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Vorstandssitzungen

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden

einberufen werden

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner

Mitglieder anwesend sind.

 

3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstands-

mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des

stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

 

§ 15 Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige aktive Mitglied eine

Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere

Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten

zuständig:

 

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

- Wahl des erweiterten Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer

- Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die

Vereinsauflösung

- Beschlussfassung über die Gebührenordnung

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche zu abgelehnten

Mitgliedschaftsanträgen

- Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

 

2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung,

möglichst im ersten Quartal, stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer

Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in elektronischer

Form an die letzte bekannte E-Mail-Adresse versendet, wenn das Mitglied

seine E-Mail-Adresse dem Vorstand mitteilt und der Verwendung für

Einladungen nicht widersprochen hat . Zusätzlich wird die Einladung an

den Anschlagstafeln der Gemeinde Wiedergeltingen ausgehängt.

 

3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens

eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und

begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu

geben.

 

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand

einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der aktiven

volljährigen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der

Gründe beantragt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

einberufen wurde.

 

6. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit dies

beantragt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben

außer Betracht.

 

8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

9. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und

zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche formelle Ergänzungen

der Satzung vorzunehmen.

 

§ 16 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu

fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten

zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische 

Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßig-

keit, der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat 

mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der

Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich

auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

§ 18 Schiedsgericht

 

Die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines obliegt dem

Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern

und 2 Stellvertretern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden wählen. Die

5 Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden mit einfacher Mehrheit.

Während der Abstimmung darf der Betroffene nicht anwesend sein. Die

Abstimmungsberatungen sind geheim. Zur Protokollführung kann eine

weitere Person herangezogen werden. Das Schiedsgericht ist die letzte

Instanz. Mitglied kann werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet und

mindestens 3 Jahre Mitglied des Fischereivereins Wiedergeltingen ist.

Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung

mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im

Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wiedergeltingen

zwecks Verwendung zur Förderung des Gewässerschutzes und der

Angelfischerei.

 

2. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen

Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform

oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein

angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des

bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin

gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger

über.

 

4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die

Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem

Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei

denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß

einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines

anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder.

 

Die Satzungsneufassung vom 04.03.2023 wurde durch Vorstandsbeschluss

 

gemäß Ermächtigung nach § 15 Nr. 9. am 07.11.2023 geändert.